Kündigung wegen Äußerungen im WhatsApp-Chat
Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und bestätigte damit die Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts. Zwar war die gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung konnte jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt. Um eine solche ging es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen ist. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit kann allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestehen nicht, weil der gekündigte Miarbeiter als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung ist, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachtet, kann allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.
Das Gericht löste dennoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lagen hier vor. Es war gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden sind, kann der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Außerdem wäre er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Abfindung berücksichtigte das Gericht ein Auflösungsverschulden des Gekündigten, das sich allerdings wegen der intendierten Vertraulichkeit der Äußerungen mindert
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2021
Aktenzeichen: 21 Sa 1291/20