Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird über den 10.09.2021 hinaus verlängert und an die steigenden Infektionszahlen angepasst. Das Bundesarbeitsministerium teilte heute mit, dass Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bestehen bleiben. Zusätzlich sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig für den Impftermin freistellen. Die Verordnung gilt für die Dauer der pandemischen Lage, längstens bis 26.11.2021.
Impfung während der Arbeitszeit
Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung sowie die bestehenden Möglichkeiten einer Impfung informieren und sie für die Impfung freistellen. Falls der Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie nach der Neuregelung dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.
Testangebote
Bewährte Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes werden beibehalten. So etwa die Pflicht der Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Arbeitnehmern zweimal pro Woche einen Test anzubieten, es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmer kann anderweitig sichergestellt werden. So können Arbeitnehmer, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Arbeitnehmer sind aber nach wie vor nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben.
Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen
Arbeitgeber bleiben auch zur Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen verpflichtet. Auch Maßnahmen wie die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten sind weiterhin umzusetzen.