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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitgeber dürfen Rückkehr aus dem Home Office anordnen

Arbeitgeber dürfen Rückkehr aus dem Home Office anordnen

Ein Ar­beit­ge­ber, der sei­nen Ar­beit­neh­mern erlaubt, ihre Tä­tig­keit im Home Of­fice aus­zu­üben, kann seine Wei­sung än­dern und die Rück­kehr ins Büro an­ord­nen, wenn sich spä­ter be­trieb­li­che Grün­de her­aus­stel­len, die gegen das Home Of­fice spre­chen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen angestellten Grafiker, der – wie die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch – seit De­zem­ber 2020 nicht im Büro, sondern auf­grund Er­laub­nis des Ge­schäfts­füh­rers von ihrer je­wei­li­gen Wohn­ung aus arbeiteten. Aus­ge­nom­men war das Se­kre­ta­ri­at, das in ein­ge­schränk­tem Um­fang vor Ort im Büro in Mün­chen an­we­send blieb. Mit Wei­sung vom Fe­bru­ar 2021 ord­ne­te der Ar­beit­ge­ber ge­gen­über dem Gra­fi­ker an, seine Tä­tig­keit wie­der unter An­we­sen­heit im Büro in Mün­chen zu er­brin­gen. Der Ar­beit­neh­mer sah dies nicht ein. Er woll­te er­rei­chen, dass ihm das Ar­bei­ten aus dem Ho­me­of­fice ge­stat­tet wird und diese Ho­me­of­fice-Tä­tig­keit nur in Aus­nah­me­fäl­len un­ter­bro­chen wer­den darf. Hierzu beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht. Vor Gericht berief er sich auf die Gefahr, sich auf dem Weg zur Ar­beit mit dem Corona-Virus an­zu­ste­cken und auf das all­ge­mei­ne In­fek­ti­ons­ri­si­ko am Ar­beits­ort und in der Mit­tags­pau­se.

Das Ar­beits­ge­richt wies den An­trag auf Er­lass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zu­rück. Ein An­spruch auf Ar­bei­ten im Ho­me­of­fice er­gab sich weder aus dem Ar­beits­ver­trag noch aus der Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F.). Aus § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) lässt sich keine Pflicht des Ar­beit­ge­bers her­lei­ten, sein Di­rek­ti­ons­rechts im Rah­men bil­li­gen Er­mes­sens in der von dem Mitarbeiter ge­wünsch­ten Weise aus­zu­üben. Die Kon­kre­ti­sie­rung der Ar­beits­pflicht ist Sache des Ar­beit­ge­bers. Die all­ge­mei­ne Ge­fahr, sich auf dem Weg zur Ar­beit mit Covid-19 an­zu­ste­cken und das all­ge­mei­ne In­fek­ti­ons­ri­si­ko am Ar­beits­ort und in der Mit­tags­pau­se wür­den einer Ver­pflich­tung zum Er­schei­nen im Büro nicht ent­ge­gen­ste­hen.

Das Landesarbeitsgericht Mün­chen bestätigte diese Ent­schei­dung. Der Ar­beit­ge­ber durfte unter Wah­rung bil­li­gen Er­mes­sens den Ar­beits­ort durch Wei­sung neu be­stim­men. Der Ar­beits­ort war weder im Ar­beits­ver­trag noch kraft spä­te­rer aus­drück­li­cher oder still­schwei­gen­der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en auf die Woh­nung des Mitarbeiters fest­ge­legt wor­den. Das Recht, die Ar­beits­leis­tung von zu­hau­se zu er­brin­gen, hatte im Fe­bru­ar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSch­VO a. F. be­stan­den. Nach dem Wil­len des Ver­ord­nungs­ge­bers ver­mitt­elt diese Vor­schrift kein sub­jek­ti­ves Recht auf Ho­me­of­fice. Die Wei­sung hatte auch bil­li­ges Er­mes­sen ge­wahrt, da zwin­gen­de be­trieb­li­che Grün­de der Aus­übung der Tä­tig­keit in der Woh­nung ent­ge­gen­stan­den. Die tech­ni­sche Aus­stat­tung am häus­li­chen Ar­beits­platz entsprach nicht derjenigen am Bü­ro­stand­ort und der Ar­beit­neh­mer hatte nicht dar­ge­legt, dass die Daten gegen den Zu­griff Drit­ter und der in Kon­kur­renz tä­ti­gen Ehe­frau ge­schützt waren.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26.08.2021

Aktenzeichen: 3 SaGA 13/21