Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
Da eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Dies ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung nur ein Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.03.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 278/2