Kündigung: Ausgleich von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto
Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelt hierfür nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Nach einer arbeitgeberseitigen sofortigen Kündigung stritt ein Arbeitgeber mit dem ehemaligen Mitarbeiter um etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers aufgrund von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer konnte seine Arbeitszeit frei einteilen.
Das Gericht gab dem Mitarbeiter Recht. Auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies war hier nicht der Fall. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt und dem Mitarbeiter damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Arbeitszeitkontos zu sorgen. Dies geht zu Lasten des Arbeitgebers.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19.05.2021
Aktenzeichen: 4 Sa 423/20