Kündigung einer Logopädin wegen Befreiung von der Maskenpflicht
In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17.06.2021
Aktenzeichen: 11 Ca 10390/20