Abfindung im Rahmen einer “Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern
Eine zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer sogenannten Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern.
Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitnehmerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag und verwies auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az.: 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht.
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Auch in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Der weitere Abfindungsbetrag ist daher ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern.
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.07.2021
Aktenzeichen: 10 K 1597/20