Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung
Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam erklärt, der sich beharrlich geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein von dem Mann vorgelegtes Attest war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend aussagekräftig. Zudem weckte seine Bezeichnung der Maske als „Rotzlappen“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen.
Der Mitarbeiter war bei dem Arbeitgeber als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie erteilte der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Mitarbeiter, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Mitarbeiter ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest bei dem Arbeitgeber ein, in dem es heißt, dass es für den Mitarbeiter „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und teilte mit, dass er das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Mitarbeiter den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte der Arbeitgeber ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Mitarbeiter mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Dagegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für wirksam . Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von dem Arbeitgeber angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, hatte der Mitarbeiter nach Überzeugung des Gerichts wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergab sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen war das Attest nicht aktuell. Zum anderen ist ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestanden aus Sicht des Gerichts auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von dem Mitarbeiter behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Mitarbeiter selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen war.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021
Aktenzeichen: 12 Ca 450/21