Arbeitgeber muss Fahrradkurier Rad und Smartphone zur Verfügung stellen
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat den Arbeitgeber eines Fahrradkuriers dazu verurteilt, diesem für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung zu stellen.
Ein Fahrradkurier, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, musste laut Arbeitsvertrag sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung für die Arbeit verwenden. Ein Smartphone war notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden musste. Die Fahrer waren nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem konnten sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 Euro für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen. Der Fahrradkurier sah es nicht länger ein, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone für die Arbeit einzusetzen und es kam zum Gerichtsprozess.
Das Gericht gab dem Fahrradlieferanten Recht. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach das Fahrrad und das Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen, benachteiligte den Lieferfahrer nach Auffassung des Gerichts unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu stellen und dieser trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Deshalb muss der Arbeitgeber seinen Lieferfahrern ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung stellen.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 12.03.2021
Aktenzeichen: 14 Sa 306/20; 14 Sa 1158/20