Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung
Steht dem Betriebsrat wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gegen den Arbeitgeber ein Anspruch zu, muss dieser nach § 87 BetrVG lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Folgen seines Verstoßes sind laut Bundesarbeitsgericht vom Arbeitgeber aber nicht rückgängig zu machen. Solche Beeinträchtigungen könnten nur schadensersatzrechtlich ausgeglichen werden. So sei etwa eine Löschung von weitergegebenen Daten der Arbeitnehmer bei Dritten nicht zu veranlassen.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2021
Aktenzeichen: 1 ABR 31/19