Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Osnabrück bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt. Es besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“.
Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 08.06.2021
Aktenzeichen: 3 Ca 108/21