Kündigung wegen mehrjähriger Inhaftierung
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht nicht so weit, dass er einem Arbeitnehmer während der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe dessen Arbeitsplatz freihalten muss oder die Stelle nur befristet besetzen darf. Dem Arbeitgeber sind zur Überbrückung der Fehlzeit in derartigen Fällen geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers, etwa wegen Krankheit. Daher ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsplatz dauerhaft neu zu besetzen und gegenüber dem inhaftierten Mitarbeiter die ordentliche Kündigung auszusprechen.
Urteil des BAG vom 24.03.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 790/09