Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin
Jun 02, 2021
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Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.04.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 798/20