Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen
Das Arbeitsgericht Bautzen entschied, dass die einem Dachdecker gewährte Corona-Sonderzahlung von 1.500,00 EUR pfändbar ist. Corona-Sonderzahlung sind nicht von Gesetzes wegen unpfändbar gestellt. Die Regelung des § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI über die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien für Pflegekräfte war nach Ansicht des Gerichts nicht entsprechend anwendbar, da keine planwidrige Regelungslücke für die durch § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei gestellte Corona-Sonderzahlung vorliegt.
Corona-Sonderzahlung unterfallen auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Corona-Sonderzahlung in diesem Sinne nicht klassisches Arbeitsentgelt sind, sondern Beihilfe oder Unterstützungsleistungen seitens des Arbeitgebers darstellen, werden sie Teil des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und mit diesem gepfändet bzw. unterliegen der Abtretung. Die Sonderzahlung erhöht daher die monatliche Vergütung, was grundsätzlich dazu führt, dass sich auch der pfändbare Vergütungsanteil erhöht.
Corona-Sonderzahlungen sind auch nicht nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen pfändungsfrei, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Wenn der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlung jedoch an alle Beschäftigten unabhängig davon auszahlt, auf welchem Arbeitsplatz und unter welchen Belastungen sie tatsächlich gearbeitet haben, handelt es sich nicht um Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen.
Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 17.03.2021
Aktenzeichen: 3 Ca 3145/20