Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie
Betriebsratsmitglieder sind bis zum 30.06.2021 berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.
Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens war gegen den Arbeitgeber vorgegangen, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 dazu aufgefordert hatte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Betriebsratsmitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht vergütet. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Das Verhalten des Arbeitgebers war als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit zu bewerten, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers war eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme waren daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2021
Aktenzeichen: 18 BVGa 11/21