Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern
Ortsvorsteher und Bürgermeister können abhängig beschäftigt sein und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist nicht ausgeschlossen, weil die Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamter ausgeübt wird. Vielmehr kommt es auch bei Ortsvorstehern und Bürgermeistern darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind.
Ein weiteres Kriterium für eine abhängige Beschäftigung ist der Erhalt einer Gegenleistung für die Tätigkeit, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen.
Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist.
Bürgermeister sind hingegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht.
Urteile des Bundessozialgerichts vom 27.04.2021
Aktenzeichen: B 12 KR 25/19 R; B 12 R 8/20 R