NRW muss Gehalt eines Profi-Fußballers für Quarantäne-Zeit erstatten
Das Land Nordrhein-Westfalen muss dem Fußballclub SC Paderborn das Gehalt für einen Profi erstatten, das der damalige Fußball-Erstligist vor rund einem Jahr während einer behördlich angeordneten zweiwöchigen Quarantäne gezahlt hatte. Das Landgericht Münster entschied, dass das Quarantäne-Training der Profis daheim nicht als Homeoffice zu werten sei.
Anlass für den Rechtsstreit war der positive Corona-Test des inzwischen zum FSV Mainz gewechselten Profis Luca Kilian. Daraufhin war für einige Spieler des SC Paderborn eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet worden. Mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz hatte der Verein eine Erstattung der in dieser Zeit weiter gezahlten Gehälter gefordert. Dies lehnte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, der die Quarantäne-Zahlungen im Namen des Landes Nordrhein-Westfalen abwickelt, ab und verweigerte die Kostenübernahme. Er argumentiert, dass die Profis auch zu Hause hätten trainieren und damit ihre „Arbeitsleistung“ hätten erbringen können. Ähnlich wie beim Homeoffice scheide daher ein Erstattungsanspruch aus.
Der Verein wählte exemplarisch einen der in Quarantäne geschickten Spieler aus und klagten mit Erfolg gegen den Bescheid des Landschaftsverbands. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss jedem, der von Seiten des Staates in Quarantäne geschickt wird und der deswegen seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbringen kann, das Gehalt erstattet werden. Dieser Anspruch richtet sich letztlich gegen den Staat, allerdings tritt der Arbeitgeber in Vorleistung und wendet sich dann seinerseits an den Staat für eine Erstattung. Laut Gericht war dem Spieler in der Quarantäne-Zeit kein geordnetes Training möglich. Er habe weder joggen noch das übliche Training in Kleingruppen absolvieren können. Außerdem habe der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt, das Trainingspensum zu kontrollieren. Das Gericht sprach dem Verein im Fall dieses Spielers knapp 10.000 EUR zu. Das Quarantäne-Training der Profis daheim könne nicht als Homeoffice gewertet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: beck-aktuell