Lohnanspruch der Arbeitnehmer bei angeordneter Schließung eines Tanzclubs
Durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels „Corona-Verordnung“ angeordnete Schließung eines Tanzclubs realisiert sich das aufgrund dieses Geschäftsmodells bestehende Betriebsrisiko gemäß § 615 Satz 3 BGB, so dass die Arbeitnehmer in diesem Fall ihren Anspruch auf Zahlung der Vergütung als Annahmeverzugslohn behalten. Aufgrund der Betriebsschließung ist ein Angebot der Arbeitsleistung gemäß § 296 BGB entbehrlich.
Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.3.2021
Aktenzeichen: 8 Ca 409/20