Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Betriebsöffnungszeiten
Die Festlegung der Betriebsöffnungszeiten unterfällt der nicht mitbestimmten Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber.
In dem zugrundeliegenden Fall begann die übliche Arbeitszeit des Betriebs frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb war in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgte mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze). Die Öffnungszeiten des Betriebs waren nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Im März 2020 stellte der Betriebsrat fest, dass sich die Drehkreuze durch den Werksausweis erst um 5:30 Uhr öffnen lassen. Er forderte die Geschäftsführung erfolglos auf, die Drehkreuze vor 5:30 Uhr mittels Werksausweis benutzen zu können. Es kam zum Gerichtsstreit.
Das Gericht wies den entsprechenden Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurück. Die Praxis des Arbeitgebers, die Drehkreuze erst ab einer bestimmten Uhrzeit zu öffnen, betraf nicht die mitbestimmungspflichtige Ordnung des Betriebs i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sondern die mitbestimmungsfreie Betriebsorganisation. Mit der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem die Drehkreuze geöffnet werden, werde lediglich der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsgelände vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme festgelegt. Die Berechtigung hierzu folge unmittelbar aus dem Hausrecht des Arbeitgebers.
Auch wurden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) hiervon nicht betroffen, da es gerade darum gehe, wie lange vor Beginn der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter bereits den Betrieb betreten dürfen.
Auch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften) war nicht betroffen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen von 08.02.2021
Aktenzeichen: 16 TaBV 185/20