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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Erneute Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Erneute Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Kinderkrankengeld zur Unterstützung von Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, erneut auszuweiten.

Eigentlich soll das Kinderkrankengeld berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Es wird bei der Krankenkasse beantragt und beträgt bis zu 90% des entfallenen Nettoarbeitslohns. Anlässlich der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf das Kinderkrankengeld erweitert: der Anspruch besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Weitere Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, können statt dessen einen Entschädigungsanspruch nach dem ebenfalls im Zuge der Pandemie neu geschaffenen § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht normalerweise für 10 Tage jährlich pro Elternteil und Kind. Pandemiebedingt waren die Tage mit Kinderkrankengeldanspruch Anfang des Jahres bereits verdoppelt worden auf 20 Tage pro Elternteil und Kind bzw. 40 Tage pro Kind bei Alleinerziehenden. Sie sollen nun für das Jahr 2021 nochmals von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage steigen. Für Alleinerziehende soll sich der Anspruch entsprechend von 40 auf  60 Tage pro Kind erhöhen.

Die Kinderkrankengeldtage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes als auch für die Betreuung wegen geschlossener Schule oder Kita, aufgehobener Präsenzpflicht oder Zugangseinschränkung verwendet werden. Wenn das Kind krank ist, muss der Betreuungsbedarf mittels einer Bescheinigung des Arztes gegenüber der Krankenkasse nachwiesen werden. Wenn ein gesundes Kind aufgrund einer Schul- oder Kita-Schließung, aufgehobener Präsenzpflicht oder Zugangseinschränkung zu  Hause betreut werden muss, muss eine Bescheinigung der jeweiligen Betreuungseinrichtung vorgelegt werden.

Der Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht werden kann.