Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung führte das Gericht aus, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.04.2021
Aktenzeichen: 15 TaBVGa 401/21