SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert und um Testangebotspflicht ergänzt
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30.06.2021 verlängert und um eine Pflicht der Arbeitgeber zum Angebot von Corona-Tests für ihre Mitarbeiter ergänzt. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der kommende Woche in Kraft.
Arbeitgeber werden über die bisherigen Regelungen hinaus dazu verpflichtet, auf ihre Kosten in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten und zwar mindestens einmal pro Woche bzw. für besonders gefährdete Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens zweimal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.