Zugang des Arbeitszeugnisses
Aug 12, 2011
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Geht ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgesendetes Arbeitszeugnis diesem nicht zu, muss der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen. Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs trägt stets der Arbeitgeber.
In der Regel genügt es, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis (im Original) zur Abholung bereitlegt. Insofern besteht eine sogenannte Holschuld des Arbeitnehmers.
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011
Aktenzeichen: 10 Ta 45/11