Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im einstweiligen Rechtsschutz
Macht der vom Arbeitgeber freigestellte Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend, muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund (die Dringlichkeit des Anspruchs) kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn der Anspruch auf Beschäftigung unzweifelhaft besteht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.02.2021
Aktenzeichen: 12 SaGa 1/21