Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten bei Wachpolizisten
Apr 01, 2021
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Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe stellt keine zu vergütende Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2021
Aktenzeichen: 5 AZR 292/20