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Dr. Christopher von HarbouRechtsblog Auch für beschäftigte Familienangehörige gilt das Mindestlohngesetz

Auch für beschäftigte Familienangehörige gilt das Mindestlohngesetz

Auch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen muss der Mindestlohn gezahlt werden und zwar in Euro, nicht in Sachleistungen.

Der Fall:

Vater und Sohn führten gemeinsam als persönlich haftende Gesellschafter ein Unternehmen in Form einer OHG. Sie beschäftigten ihre Ehefrau bzw. Mutter als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin, zahlten ihr aber für die von ihr monatlich geleisteten 43,33 Arbeitsstunden nicht den gesetzlichen Mindestlohn, sondern überließen ihr stattdessen einen Pkw zur Privatnutzung. Zudem erhielt sie eine betriebliche Altersversorgung. Die Arbeitnehmerin war zu ihrer Existenzsicherung nicht auf die Mindestlohnzahlung angewiesen. Das Hauptzollamt verhängte ein Bußgeld wegen Nichtzahlung des Mindestlohns.

Die Entscheidung:

Das gegen den Bußgeldbescheid angerufene Gericht sprach die beiden Gesellschafter jeweils wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) schuldig und verhängte jeweils eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 26.11.2020, Az. 201 ObOWi 1381/20).

Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des Mindestlohngesetzes (BT-Drs. 18/1558, 27 [28]) ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Mindestlohngesetz zum Schutz der Arbeitnehmer als erforderlich ansah, um die Zahlung unangemessen niedriger Löhne zu verhindern und einen „Lohnunterbietungswettbewerb“ der Arbeitgeber zulasten der Sozialsysteme zu vermeiden. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Gesetzeswortlaut lassen erkennen, dass der Gesetzgeber keinerlei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns zulassen wollte. Dementsprechend besteht die Zahlungspflicht auch dann, wenn – wie hier – die Arbeitnehmerin nicht aus Existenzsicherungsgründen auf die Zahlung des Mindestlohns angewiesen ist.

Zudem ist zu beachten, dass die sich aus §§ 1 und 2 MiLoG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns nicht durch die Gewährung von Sachleistungen, wie zum Beispiel durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, erfüllt werden kann. Das Gesetz verlangt durch den Begriff „Zahlung“ und die Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eindeutig eine Entgeltleistung in Form von Geld. Auch die Zahlung einer Betriebsrente bzw. einer Alterspension kann den Mindestlohnanspruch nicht erfüllen. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt aber solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung. Es fehlt aber an dem erforderlichen unmittelbaren Austauschverhältnis. Die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung wäre auch dann erfolgt, wenn die Arbeitnehmerin nicht die Arbeitsleistung von monatlich 43,33 Stunden erbracht hätte.