Entwurf eines Betriebsräte-Modernisierungsgesetzes
Die Bundesregierung hat am heutigen 31.03.2021 den Entwurf eines Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Vor allem soll die Gründung und die Wahl von Betriebsräten leichter werden. Verbessert werden soll auch der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die eine Betriebsratsgründung initiieren.
Im Einzelnen sehen die geplanten Neuregelungen Folgendes vor:
Bei Betriebsratswahlen soll der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert werden. Dadurch wird die Gründung von Betriebsräten insbesondere in kleineren Betrieben weniger kompliziert und damit erleichtert.
Zukünftig soll es für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nur noch auf den Status als Auszubildender ankommen. Die bisherige Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll entfallen.
Die Möglichkeit zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Fehlern in der Wählerliste soll eingeschränkt werden, um treuwidrige Anfechtungen zu vermeiden und die Rechtssicherheit bei Betriebsratswahlen zu erhöhen.
Arbeitnehmer, die zu Wahlversammlungen einladen, sind gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt derzeit allerdings für maximal drei einladende Arbeitnehmer. Die Zahl der gegen ordentliche Kündigung besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen soll nun von drei auf sechs erhöht werden. Außerdem soll ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche verhaltens- oder personenbedingte Kündigung für Arbeitnehmer eingeführt werden, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratsgründung unternehmen. Indem das Engagement der Arbeitnehmer in dieser sensiblen Phase besser geschützt wird, sollen Betriebsratsgründungen erleichtert werden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Klarstellung dazu vor, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es soll außerdem sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, soll außerdem die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gelten.
Betriebsräte sollen bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht bekommen und könnten so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.
Bei Fragen der beruflichen Bildung sollen Arbeitgeber und Betriebsrat künftig die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen können, wenn sie sich nicht auf konkrete Maßnahmen einigen können. Die Einigungsstelle soll versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, ohne dass ein Einigungszwang besteht.
Betriebsratsarbeit soll künftig auch außerhalb der Covid-19-Pandemie rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich sein. Betriebsräte sollen deshalb, unter Achtung des Vorrangs der Präsenzsitzung, allein und frei entscheiden können, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückgreifen. Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, soll eine Präsenzsitzung stattfinden müssen.
Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch mit qualifizierter elektronischer Signatur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden können. Entsprechendes soll für den Spruch der Einigungsstelle gelten. Damit soll die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit erleichtert werden.
Schließlich soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen dazu verpflichtet werden, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern und Stellenbewerbern in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbstständigt ist und damit als solcher kaum für Datenschutzverstöße haftbar gemacht werden kann.
Meldung vom 31.03.2021