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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Lohnzahlung bei pandemiebedingter Betriebsschließung

Lohnzahlung bei pandemiebedingter Betriebsschließung

Ein Ar­beit­ge­ber muss ar­beits­wil­li­gen Be­schäf­tig­ten für die Zeit der pan­de­mie­be­ding­ten Be­triebs­schlie­ßung Lohn für aus­ge­fal­le­ne Ar­beits­stun­den zah­len. Auch eine durch eine Pan­de­mie be­grün­de­te Be­triebs­schlie­ßung ge­hö­rt zum Be­triebs­ri­si­ko, ent­schied jetzt das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf.

Eine Mitarbeiterin war vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei einem Spiel­hal­lenbe­treiber in einer Spiel­stät­te auf Stun­den­lohn­ba­sis be­schäf­tigt gewesen. Pan­de­mie­be­dingt war der Arbeitgeber zu­nächst auf Grund be­hörd­li­cher All­ge­mein­ver­fü­gung ge­zwun­gen, seinen Be­trieb ab dem 16.03.2020 zu schlie­ßen. Kurze Zeit spä­ter un­ter­sag­te § 3 Abs. 1 Nr. 6 Co­ro­naSch­VO NRW vom 22.03.2020 den Be­trieb von Spiel­hal­len.

Da das Ar­beits­ver­hält­nis der Mitarbeiterin auf­grund ihres Ein­tritts in den Ru­he­stand am 01.05.2020 en­de­te, bezog sie kein Kurz­ar­bei­ter­geld. Der Arbeitgeber hatte für den Zeit­raum März und April 2020 staat­li­che Aus­gleichs­zah­lun­gen in Höhe von ins­ge­samt 15.000 Euro er­hal­ten. Die Mitarbeiterin verlangte Lohn für 62 Stun­den, die sie im April noch ge­ar­bei­tet hätte. Sie mein­te, dass der Ar­beit­ge­be­r auch in der Pan­de­mie das Be­triebs­ri­si­ko trägt. Der Arbeitgeber war der Auf­fas­sung, der Lohn­aus­fall ge­hö­re zum all­ge­mei­nen Le­bens­ri­si­ko.

Das Gericht gab der Mit­ar­bei­te­rin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur nachträglichen Ver­gü­tung der aus­ge­fal­le­nen 62 Ar­beits­stun­den. Nach der ge­setz­li­chen Wer­tung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Ar­beit­ge­ber das Be­triebs­ri­si­ko unter an­de­rem für Na­tur­ka­ta­stro­phen, zu dem nach Meinung des Gerichts auch die ak­tu­el­le Pan­de­mie ge­hö­rt. Dass die durch die Co­ro­naSch­VO be­ding­te staat­li­che Schlie­ßung die­ses Ri­si­ko zu Las­ten der Spiel­hal­le ver­wirk­licht habe, än­de­re daran nichts. Auch eine durch eine Pan­de­mie be­grün­de­te Be­triebs­schlie­ßung rech­ne zum Be­triebs­ri­si­ko. Es sei man­gels kla­rer Ab­grenz­bar­keit nicht dar­auf ab­zu­stel­len, ob diese Schlie­ßung eine ge­sam­te Bran­che, die zu­nächst als sol­che ab­zu­gren­zen wäre, oder nur ein­zel­ne Be­trie­be die­ser Bran­che, bun­des­weit, nur in ein­zel­nen Län­dern oder aber ört­lich be­grenzt er­fas­se. Des­halb könne nicht auf die Reich­wei­te des be­hörd­li­chen Ver­bots ab­ge­stellt wer­den. Ein Fall, in dem die Mitarbeiterin ihre Ar­beits­kraft über­haupt nicht mehr hätte ver­wer­ten kön­nen, was ge­ge­be­nen­falls zu deren all­ge­mei­nen Le­bens­ri­si­ko ge­hö­re, habe nicht vor­ge­le­gen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021

Aktenzeichen: 8 Sa 674/20