Lohnzahlung bei pandemiebedingter Betriebsschließung
Ein Arbeitgeber muss arbeitswilligen Beschäftigten für die Zeit der pandemiebedingten Betriebsschließung Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Eine Mitarbeiterin war vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei einem Spielhallenbetreiber in einer Spielstätte auf Stundenlohnbasis beschäftigt gewesen. Pandemiebedingt war der Arbeitgeber zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, seinen Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen.
Da das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten. Die Mitarbeiterin verlangte Lohn für 62 Stunden, die sie im April noch gearbeitet hätte. Sie meinte, dass der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trägt. Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur nachträglichen Vergütung der ausgefallenen 62 Arbeitsstunden. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko unter anderem für Naturkatastrophen, zu dem nach Meinung des Gerichts auch die aktuelle Pandemie gehört. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklicht habe, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko. Es sei mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasse. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Mitarbeiterin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr hätte verwerten können, was gegebenenfalls zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehöre, habe nicht vorgelegen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 674/20