Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung
Der Zahlungsanspruch des Mitarbeiters ergab sich aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. den Bestimmungen zum Annahmeverzug. Die Arbeitgeberin befand sich im Verzug mit der Annahme der von dem Mitarbeiter angebotenen Arbeitsleistung. Es war für den Mitarbeiter nicht wirksam Kurzarbeit eingeführt worden. Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Kurzarbeit. Die Anordnung der Kurzarbeit war hier weder individualvertraglich, noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Die Arbeitgeberin hatte mit dem Mitarbeiter keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es bei der Arbeitgeberin nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift.