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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung

Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers.

Die Parteien stritten über rückständiges Arbeitsentgelt nach angeordneter Kurzarbeit. Der Mitarbeiter war bei der Arbeitgeberin als Omnibusfahrer beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 2.100 €. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Im März 2020 teilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse. Eine Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit dem Mitarbeiter nicht geschlossen. Der Mitarbeiter bot der Arbeitgeberin seine Arbeitsleistung an. Die Arbeitgeberin kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Mitarbeiters und bezeichnete die Zahlung in der erteilten Abrechnung als „Kurzarbeitergeld“.

Der Mitarbeiter klagte erfolgreich auf die Zahlung des vollen Gehaltes.

Der Zahlungsanspruch des Mitarbeiters ergab sich aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. den Bestimmungen zum Annahmeverzug. Die Arbeitgeberin befand sich im Verzug mit der Annahme der von dem Mitarbeiter angebotenen Arbeitsleistung. Es war für den Mitarbeiter nicht wirksam Kurzarbeit eingeführt worden. Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Kurzarbeit. Die Anordnung der Kurzarbeit war hier weder individualvertraglich, noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Die Arbeitgeberin hatte mit dem Mitarbeiter keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es bei der Arbeitgeberin nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg v. 11.11.2020

Aktenzeichen: 4 Ca 1240/20