Kein Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft durch Freistellung
Mrz 24, 2021
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Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist führt nicht zum Erlöschen von dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG. Vielmehr endet diese erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG.
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 21.12.2020
Aktenzeichen: 16 TaBVGa 189/20