Befristung nach dem WissZeitVG
Mrz 24, 2021
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Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11.3.2016 zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln v. 07.10.2020
Aktenzeichen: 5 Sa 451/20