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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Mitbestimmung des Betriebsrats bei Besuchskonzept für ein Krankenhaus

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Besuchskonzept für ein Krankenhaus

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen hat.

Die Arbeitgeberin, ein Krankenhausbetreiber, hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein. Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht bestätigte den Beschluss des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Es bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch ggü. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des RobertKoch-Instituts besteht – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln v. 22.01.2021

Aktenzeichen: 9 TaBV 58/20