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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Pflicht zum Angebot der Arbeit im Homeoffice

Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Pflicht zum Angebot der Arbeit im Homeoffice

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 eine Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die Unternehmen insbesondere – zunächst befristet bis zum 15.03.2021 – verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt. Die Verordnung tritt bereits am 27.01.2021 in Kraft.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung im Überblick:

  • Arbeitgeber sind grds. verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
  • Müssen Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Zudem gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen uneingeschränkt weiter. Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte im Betrieb möglichst zu reduzieren. Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen:

  • Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen.
  • Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist.
  • In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich
Kurzfrig müssen Arbeitgeber jetzt die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich „zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen“ des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und dies dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.

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Meldung vom 20.01.2021