Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Pflicht zum Angebot der Arbeit im Homeoffice
- Arbeitgeber sind grds. verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
- Müssen Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Zudem gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen uneingeschränkt weiter. Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte im Betrieb möglichst zu reduzieren. Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen:
- Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen.
- Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist.
- In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich
Kurzfrig müssen Arbeitgeber jetzt die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich „zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen“ des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und dies dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.
- Den im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung finden Sie hier (PDF-Datei – 12 Seiten)
- Das BMAS stellt zudem eine umfangreiche Liste mit FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung.
Meldung vom 20.01.2021