Diskriminierung wegen des Alters in einer Stellenanzeige
Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung nicht eingestellter älterer Bewerber (hier: eines 61-jährigen Bewerbers) wegen des Alters nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vermuten lässt. Der benachteiligte Bewerber konnte eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern verlangen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg v. 27.05.2020
Aktenzeichen: 2 Sa 1/20