Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wegen mangelnder Zuverlässigkeit
Das Gesetz knüpft die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse. Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig sind Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern v. 25.02.2020
Aktenzeichen: 5 Sa 108/19