Kündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam
Aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches warf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die unberechtigte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend einen Arbeitszeitbetrug vor. Er kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter im November 2019 fristlos.
Die von dem Mitarbeiter dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.
Soweit der Arbeitgeber dem Mitarbeiter überzogene Pausen aufgrund von Standzeiten des Fahrzeugs nach der Pausenzeit vorgeworfen hatte, konnte schon kein Kündigungsgrund nachgewiesen werden. Der Mitarbeiter hatte dies damit erklärt, dass er in dieser Zeit vorbereitend die Schrauben der Zählerplatten für die Montage nachgezogen hatte. Dass diese lose und nachzuziehen waren, hatte der Arbeitgeber eingeräumt. Wenn dies entgegen der Anweisung des Arbeitgebers nicht vor Ort beim Kunden geschehen sein sollte, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Soweit der Mitarbeiter unstreitig mit dem Dienstfahrzeug seine Wohnung aufgesucht hatte, konnte offen bleiben, ob ihm dies ein Vorgesetzter aufgrund einer Erkrankung für Toilettengänge gestattet hatte. Es handelte sich um Fälle, bei denen der Mitarbeiter zwar nicht direkt, aber jeweils nur mit einem sehr kurzen Umweg an seinem Haus vorbeigefahren ist. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des zeitlich begrenzten Aufenthalts zu Hause fiel die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitgebers aus.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Mitarbeiter habe während der Arbeitszeit einige Male einen Freund besucht. Zu berücksichtigen war u.a., dass der Mitarbeiter sein normales tägliches Arbeitspensum jeweils erledigt hatte. Soweit sich der Mitarbeiter laut der Aufzeichnung im elektronischen Fahrtenbuch einmal zwei Stunden zu Hause aufgehalten haben soll, hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat dies nicht mitgeteilt, so dass die Kündigung darauf nicht gestützt werden konnte.