Kein Mitbestimmungsrecht beim Verbot der privaten Mobilgerätenutzung
Das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum gehört zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf, ist es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen. Infolgedessen handelte es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 16.07.2020
Aktenzeichen: 5 TaBV 178/19