Crowdworker als Arbeitnehmer
Mrz 24, 2021
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Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen (Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform (Crowdworker) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (Croudsourcer) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Urteil des BAG v. 01.12.2020
Aktenzeichen: 9 AZR 102/20