Ungleichbehandlung beim tariflichen Nachtarbeitszuschlag
Mrz 24, 2021
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Eine tarifvertragsgleiche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer ggü. Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen v. 02.09.2020
Aktenzeichen: 17 Sa 208/20