Eckpunkte für ein Gesetz zur Erleichterung mobiler Arbeit
Der Arbeitskreis „Zukunft der Arbeit“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ein Eckpunktepapier für ein Gesetz zur Erleichterung mobiler Arbeit (EMAG) vorgelegt. Die Eckpunkte sehen die Förderung mobiler Arbeit ohne Rechtsanspruch vor. Insbesondere sollen Fragen der Arbeitszeit, des Unfallschutzes, des Steuerrechts, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, des Austausches im Betrieb sowie des Arbeitsschutzes geregelt werden.
- Bei einer Anordnung von mobiler Arbeit müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Arbeitsschutzvorgaben unterrichten und die Sicherheit des Arbeitsplatzes überprüfen. Die Regelungen für Telearbeitsplätze gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV sollen unverändert bleiben.
- Die Arbeitsplatzbegutachtung durch den Arbeitgeber soll auch per App – sobald solche zur Verfügung stehen – möglich sein, der Arbeitgeber muss dann die entsprechende App zur Verfügung stellen.
- Sollte auf Veranlassung des Arbeitgebers die mobile Arbeit mehr als 80% der geleisteten Arbeitszeit umfassen, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass den Betroffenen angemessener Raum für informelle Kontakte und Begegnungen mit Kollegen geboten wird. Dazu können beispielsweise sog. Co-Working-Spaces, gelegentliche Firmen-Veranstaltungen oder entsprechende digitale Kollaborationstools gehören.
- Arbeitgeber sollen Beschäftigte, die zum großen Teil mobil arbeiten, Fortbildungen zu neuen Kompetenzen, wie z.B. Selbstmanagementstrategien anbieten und finanzieren.
- Das BMAS soll die Einrichtung von Büros mit Arbeitsplätzen, die flexibel von örtlichen Bürgern genutzt werden können, (Nachbarschaftsbüros bzw. Co-Working-Spaces) im ländlichen Raum fördern. Damit sollen Gemeinden, Vereine, Kirchen, Mehrgenerationenhäuser, Volkshochschulen und alle anderen privaten und öffentlichen Personen ermuntert werden, kleine wohnortnahe, kostengünstige Arbeitsmöglichkeiten mit guter Breitbandverbindung zu schaffen und ggf. mit einer flexiblen Kinder- oder Seniorenbetreuung zu verknüpfen.
- Versicherungslücken beim Unfallversicherungsschutz sollen geschlossen werden. Künftig sollen Beschäftigte, soweit sie von zu Hause aus oder an einem anderen Ort außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, im gleichen Umfang Versicherungsschutz genießen wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Darüber hinaus soll das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst werden, wenn die Tätigkeit in dem gemeinsamen Haushalt oder in einem Nachbarschaftsbüro bzw. Co-Working-Space ausgeübt wird.
- Neu im Steuerrecht soll eingeführt wird, dass der Arbeitgeber die Kosten den Mobil-Arbeitenden steuerfrei ersetzen darf, selbst wenn einzelne Elemente (wie der Breitbandanschluss oder Schreibtischstuhl) auch privat genutzt werden. Dabei sollen auch angemessene steuerfreie Pauschalbeträge ausgezahlt und die konkrete Ausstattung den Beschäftigten überlassen werden dürfen.
- Damit Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit flexibler über die Woche verteilen können, soll das Arbeitszeitrecht die Regelungen der europäischen Richtlinie übernehmen. Für mobiles Arbeiten sollen davon unabhängig die Selbstbestimmungsregeln für Forschung und Lehre gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG von Beschäftigten freiwillig nutzbar sein. Soweit der Arbeitgeber von seinem Direktions-recht Gebrauch macht und die gesamten Arbeitszeiten vorgibt, soll die Selbstbestimmungsregelung nicht in Anspruch genommen werden können.
- Die gesetzlichen Ausgleichspflichten und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sollen durch die Selbstbestimmungsregelung unverändert bleiben. Insbesondere soll bei Fernbesprechungen gelten, dass nach einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden in jedem Einzelfall in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden genommen werden muss (analog § 7 Absatz 9 ArbZG).
- Die genannten Abweichungen – nach dem Vorbild für Wissenschaft und Forschung – sollen nur genutzt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber ein technisches System für jeden mobil Arbeitenden vorhält, dass Zeiten der Nichterreichbarkeit festlegt. Ein solches System soll per Smartphone oder Computer durch den Arbeitnehmer aktivierbar sein. Dann werden die Zustellungen von Anrufen an Diensttelefone, die Weiterleitungen aller Arten von Nach-richten über Mail, Messenger-Dienste, Kollaborationstools und Betriebssysteme bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages blockiert und die Absender erhalten eine automatische Abwesenheitsnotiz.
- Um zukünftige Modelle des Arbeitens nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bewerten zu können, soll eine Experimentierklausel geschaffen werden. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit zeitlich auf höchstens fünf Jahre begrenzte Abweichungen von allen bundesgesetzlichen Vorschriften für Arbeitsmodelle genehmigen, sofern eine wissenschaftliche Auswertung vorgenommen, und die Teilnahme am Modell für alle Beschäftigten freiwillig ist.
Pressemitteilung des Arbeitskreises „Zukunft der Arbeit“ vom 04.10.2020