Der neue Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber ab dem 01.01.2019, sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist, seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, max. 15 %, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.
Meldung vom 21.12.2018