Amazon muss Streikmaßnahmen auf dem Parkplatz des Betriebsgeländes dulden
Nicht tarifgebundene Amazon-Niederlassungen müssen grundsätzlich Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb dulden. Sie werden hierdurch nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt, da Gewerkschaften auf die Möglichkeit angewiesen sind, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. Die insoweit gebotene Abwägung der betroffenen Grundrechte durch die Fachgerichte sind hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2020
Aktenzeichen: 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19