Außerordentliche Kündigung – Umfang der notwendigen Unterrichtung des Betriebsrats
Sep 02, 2020
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Die Wahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2020
Aktenzeichen: 2 AZR 678/19