Wiedereröffnung von Betrieben nach dem Lockdown – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Sep 02, 2020
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Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Schließung des Betriebs bis zum Abschluss einer Gefährdungsbeurteilung nach dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“, da dieser Erlass des BMAS keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darstellt.
Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.05.2020
Aktenzeichen: 2 BVGa 2/20