Mobilisierung zum Streik kann mangels anderer Möglichkeiten auch auf Firmenparkplatz vor Betriebsgebäude zulässig sein
Das Streikrecht beinhaltet die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie zur Teilnahme am Streik zu bewegen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude des bestreikten Arbeitgebers zulässig sein.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018
Aktenzeichen: 1 AZR 189/17