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Dr. Christopher von HarbouRechtsblog Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit

Es besteht verbreitet Unsicherheit bei Arbeitgebern, wie sie einen Mitarbeiter vergüten müssen, der vor oder während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt. Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:

› Kranke Mitarbeiter, bei welchen Kurzarbeit angeordnet wurde, erhalten nur Entgeltfortzahlung für die wegen Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit (für bis zu sechs Wochen) und zwar unabhängig davon, ob sie schon vor oder erst während der Kurzarbeit erkrankt sind (§ 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)

› Erkrankt der Mitarbeiter erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, dann bekommt er neben der Entgeltfortzahlung (s.o.) weiterhin Kurzarbeitergeld und zwar so lange, wie die Entgeltfortzahlung läuft. Das Kurzarbeitergeld ist dabei genauso hoch wie ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

› Ist der Mitarbeiter bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld erkrankt, bekommt er neben der Entgeltfortzahlung (s.o.) zwar kein Kurzarbeitergeld, aber Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 Sozialgesetzbuch V). Der Arbeitgeber muss dieses Krankengeld – genauso wie sonst das Kurzarbeitergeld – berechnen und ausbezahlen, bekommt es aber auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.

› Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung (länger als 6 Wochen krank) bezieht der Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse; der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld erlischt (vgl. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III).