Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden: Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung
Wird ein Betriebsratsvorsitzender zunächst während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft und ist die Arbeitgeberin dann der Meinung, diese Hochstufung sei nicht gerechtfertigt gewesen, kann sie die bereits gezahlte erhöhte Vergütung aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Begünstigung nicht zurückfordern. Die erhöhte Vergütung ist aber auch nach Zahlungseinstellung nicht weiterhin geschuldet.
Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018
Aktenzeichen: 6 BV 40/18 u. 1 Ca 1124/18