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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine identischen Arbeitszeugnisse bei agilen Projekt Teams (Scrum)

Keine identischen Arbeitszeugnisse bei agilen Projekt Teams (Scrum)

Ein Mitarbeiter war bei einem Arbeitgeber als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Mitarbeiter sah sich im Vergleich zu seinem Kollegen schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Er meinte, dass er bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis habe, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Seine Leistungen seien deshalb mindestens genauso gut zu bewerten wie diejenigen des Kollegen. Als der Arbeitgeber hierauf nicht einging, klagte der Mitarbeiter auf Korrektur seines Zeugnisses.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode ist die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden steht dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindert keine individuelle Leistungsbewertung. Der Mitarbeiter hatte nach Auffassung des Gerichts auch nicht die aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen dargelegt. Darüber hinaus kann es sogar widersprüchlich sein, wenn sich der Mitarbeiter einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe bezieht und andererseits verlangt, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen.

Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.01.2020

Aktenzeichen: 4 Ca 2222/19