Keine Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei Freistellung von der Arbeit wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden
Einem Arbeitnehmer stehen keine Ansprüche auf tarifliche Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge für Zeiten zu, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet hat. Es würde dem Zweck der Zuschlagsregelungen zuwiderlaufen, besondere Erschwernisse wegen der ungünstigen Arbeitszeiten auszugleichen, wenn diese auch bei Freistellung von der Arbeit gezahlt würden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 496/17