Geschenke von Seminaranbieter an Betriebsräte
Zwei Mitglieder eines Betriebsrats hatten an verschiedenen Betriebsräteschulungen teilgenommen. Im Rahmen der Schulungsteilnahme erhielten die Teilnehmer von dem Seminaranbieter nicht nur die üblichen Schulungsmaterialien wie Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker, sondern dazu noch einen Tablet-PC von Odys und ein Smart Writing Set von Moleskine als „Sachmittel für die Betriebsratsarbeit“. Der Arbeitgeber der beiden Betriebsratsmitglieder erfuhr hiervon und verwies auf seine Geschenke-Policy, welche die Herausgabe von Werbegeschenken im Wert von mehr als 10,00 EUR vorsieht. Nachdem die Tablet-PCs und Writing Sets herausgegeben worden waren, verlangte der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, ihm diese Gegenstände wieder zurückzugeben, da er sie für die Betriebsratsarbeit benötige. Als der Arbeitgeber sich weigerte, wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies das Herausgabeverlangen des Betriebsrats zurück. Die Begründung: Arbeitgeber haben ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der sog. IT-Sicherheit ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht. Die verlangten Sachmittel waren zudem nicht für die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG), da der Betriebsrat für seine Arbeit weder einen „elektronischen Stift“ in der Art des Moleskine Smart Writing Sets noch einen Tablet-PC brauche. Es spielte auch keine Rolle, dass der Arbeitgeber die Gegenstände schon mit der Schulungsgebühr bereits bezahlt hatte. Das Erforderlichkeitsgebot des § 40 Abs. 2 BetrVG kann nicht mittels des Besuchs von Schulungen umgangen werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich Betriebsratsmitglieder bei der künftigen Wahl von Schulungsveranstaltungen hauptsächlich von den vom Anbieter angebotenen „Zugaben“ leiten lassen und hierdurch die Vorgaben für Schulungsteilnahmen (vgl. § 37 Abs. 6 BetrVG) aus den Augen verlieren.
Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 02.10.2019
Aktenzeichen: 1 BV 5/19